Satzung der Arbeitsgemeinschaft
Border Collie Deutschland e.V.
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§ 1 - Name und Sitz
§ 2 - Zweck
§ 3 - Mittel zum Zweck
§ 4 - Gemeinnützigkeit
§ 5 - Geschäftsjahr
§ 6 - Mitgliedschaft
§ 7 - Rechte und Pflichten
§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 - Organe der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland"
§ 10 - Mitgliederversammlung
§ 11- Aufgaben der Mitgliederversammlungen
§ 12 - Vorstand
§ 13 - Gesetzliche Vertreter
§ 14 - Rechnungsführung und Prüfung
§ 15 - Beschlußfähigkeit der
Organe
§ 16 - Abstimmungen und Wahlen
§ 17 - Satzungsänderungen
§ 18 - Auflösung und Aufhebung
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" und hat seinen Sitz in Friedberg. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Die "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" setzt sich zur Aufgabe, den praktischen Einsatz des Border Collie und artverwandter Hunde als Koppelgebrauchshund zu erhalten und zu fördern. Der Verein ist im Sinne des Tierschutzes tätig, indem er sich für eine artgerechte Haltung von Hütehunden einsetzt, durch die ihre genetische Veranlagung (Hütetrieb) gefördert wird und psychischer Schaden an den Hunden vermieden werden. Der Verein ist ebenfalls im Sinne des Tierschutzes tätig, indem er die Vermeidung von Schäden am Vieh durch fachgerechte Ausbildung von Nutztierhaltern und Hunden anstrebt.
a) Der Verein fördert die Ausbildung von Nutztierhaltern zur Führung von Hütehunden.
b) Der Verein richtet Seminare und Wettkämpfe aus und sämtliche Veranstaltungen, die zur Vorbereitung solcher Wettbewerbe dienen.
c) Der Verein gibt sich eine Zuchtordnung, deren Regeln dem Erhalt des arbeitenden Border Collie dienen sollen.
a) Die "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" ist selbstlos tätig, sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.zum Seitenanfang
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung werden. Die Aufnahme in die "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.Die "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Jedes Mitglied - ausgenommen die Mitglieder unter 18 Jahren - hat das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Jedes Mitglied verpflichtet sich, für die Ziele und Interessen der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" einzutreten. Jedes Mitglied erhält eine Satzung der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland".zum Seitenanfang
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muß schriftlich mindestens einen Monat vorher dem Vorstand angezeigt werden. Der Ausschluß kann vom Vorstand bei vorsätzlicher Schädigung der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" oder ihrer Interessen vollzogen werden. Der Ausschluß kann bei Beitragsrückständen trotz Mahnung von mehr als 6 Monaten erfolgen.Gegen den Ausschluß kann ein Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung hat dann die endgültige Entscheidung.
Die Organe der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" sind:zum Seitenanfang
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
1.) Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.
2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn:
a) der Vorstand es wegen einer Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für notwendig erachtet,
b) mehr als 20% der ordentlichen Mitglieder es unter Angabe der Gründe fordern,
c) wenn es das Interesse des Vereines erfordert.Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen. Die Beurkundung der Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muß vom Vorsitzenden und dem Protokollführer durch Unterschrift erfolgen. Die Niederschrift muß alle Anträge und Beschlüsse sowie Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind:zum Seitenanfang
1) Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenführers.
2) Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes.
3) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4) Festsetzung des Jahresbeitrages..
5) Satzungsänderungen.
6) Beschlußfassung über Anträge.
7) Auflösung der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland".
Der Vorstand der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
Kassenführer
Schriftführer
AusbildungswartDie Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich und zulässig. Die Wahl erfolgt geheim. Wahl durch Zuruf ist auf Antrag zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
Die gesetzlichen Vertreter der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" im Sinne von § 26 BGB sind: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer.zum Seitenanfang
Zur Vertretung sind jeweils immer zwei gemeinsam berechtigt.
Die "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
Die Buchführung und Kasse ist von den in der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfern zu prüfen.
Vorstandsmitglieder dürfen nicht Kassenprüfer sein.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich.Eventuelle Überschüsse der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" sind nur vereinsinternen Angelegenheiten zuzuführen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland". Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die den Zwecken der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1.) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 5% der registrierten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, aber nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand das Recht, am gleichen Tag - im Abstand von einer halben Stunde - (mit identischer Tagesordnung) mündlich zu einer Wiederholungsversammlung einzuladen, die dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Hierbei werden Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gezählt.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.Wahlen werden wie Abstimmungen ausgewertet. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der mehr Stimmen als jeder andere Kandidat auf seinen Namen vereinigt.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.Zu einem Beschluß, der eine Änderung des Zwecks des Vereins enthält, ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die beabsichtigte Satzungsänderung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung sinngemäß mitgeteilt werden.
Der Beschluß über eine Satzungsänderung, die den Zweck des Vereins und/oder die Verwendung seines Vermögens betrifft, ist vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Er wird nur wirksam, wenn die Prüfung des Finanzamtes ergibt, daß der gemeinnützige Charakter des Vereins und damit die Steuerfreiheit gewahrt bleiben.Der Vorstand ist berechtigt, notwendig werdende formale Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.
a) Eine Auflösung der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich, an der mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder teilnehmen.Friedberg, den 22. Oktober 2005Der Auflösungsbeschluß bedarf der 3/4-Mehrheit der Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.
Die Aufhebung der "Arbeitsgemeinschaft Border Collie Deutschland" kann nur gerichtlich erfolgen.
b) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO 1977), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.